25. November 2020 | 15:42 Uhr
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Bundesländer mit zweierlei Maß bei Risiko-Rückkehrern

Nach einer Geschäftsreise nach Tansania, die zwei Touristikberater unternommen hatten, musste sich eine Teilnehmerin in Quarantäne begeben, weil sie aus Rheinland-Pfalz stammt. Der andere Business Traveller mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen blieb davon verschont. Nun läuft ein Eilantrag von ihnen gegen die Quarantäneverordnung beim Verwaltungsgericht Mainz.

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Hintergrund für die unterschiedliche Behandlung beider Reisender mit exakt identischem Reiseverlauf ist die Tatsache, dass das Oberverwaltungsgericht Münster am 20. November die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gekippt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig; allerdings nur für Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer beharren indes weiter darauf, dass sich Rückkehrer aus Gebieten oder Ländern mit einer Inzidenz von mehr als 50 Corona-Fällen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen für zehn Tage in Selbstisolation begeben müssen.

In dem verhandelten Fall hatte das Gericht in Münster bekräftigt, dass es unangemessen sei, Reisende zur Quarantäne zu verpflichten, wenn sie aus einem Gebiet heimkehrten, indem die Inzidenz zwar über 50, aber niedriger als am Heimatort sei. Das war bei dem betroffenen Kläger der Fall.

Der nunmehr indirekt betroffene Geschäftsreisende Jochen Balduf, ein Touristikberater, reagierte auf die Quarantänepflicht für seine Mitarbeiterin mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz, um gegen diese Quarantäneverordnung vorzugehen. Es sei "schon befremdlich, dass zwei Mitarbeiter eines Unternehmens nach einer Reise so unterschiedlich behandelt werden", erklärt er. Dies sei "rational nicht vermittelbar". In zahlreichen Ländern sei die epidemische Lage deutlich entspannter als in Deutschland. "Theoretisch wäre es eher angezeigt, dringend Reisen in solche Länder zu unternehmen, um das persönliche Ansteckungsrisiko zu minimieren“, so der Touristik Profi.

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