11. März 2022 | 14:09 Uhr
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Airline muss Kunden über Erstattungsanspruch informieren

Bei abgesagten Flügen müssen Fluggesellschaften ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie dürfen nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten, entschied das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen Condor.

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Condor hatte wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge abgesagt. Auf seiner Internetseite teilte das Unternehmen den betroffenen Kunden mit, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, das sie bis zum Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Auch eine gebührenfreie Umbuchung sei möglich. Das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, sei in der Mitteilung dagegen mit keinem Wort erwähnt worden, kritisiert der VZBV.

Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim VZBV, sagt dazu, seit Beginn der Corona-Pandemie vermittelten die Webseiten vieler Fluggesellschaften und Reiseveranstalter den Eindruck, als könnten Kunden nur zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung wählen. Nun habe das Landgericht Frankfurt am Main "mit erfreulicher Deutlichkeit" festgestellt, dass diese Irreführung rechtswidrig ist. Nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürfen Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Dieses Wahlrecht hätte die Airline ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.

Die Richter verurteilten Condor dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Die Airline muss künftig den Hinweis geben, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind. In einem ähnlichen Verfahren hatte zuvor das Landgericht Hannover TUI Deutschland zur Richtigstellung der Kundeninformationen auf der Webseite verurteilt.

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